Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufsbedingungen)

I. Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben ab dem 01.12.2010 Gültigkeit bis auf Widerruf durch abgeänderte AGB’s.
Die vor diesem Datum gültigen AGB’s werden hiermit außer Kraft gesetzt.

2. Die AGB des Unternehmens (nachfolgend Firma/Auftragnehmer genannt) umfassen Verkaufsbedingungen für alle Rechtsgeschäfte, die mit dem Vertrieb von Waren und Leistungen an unsere Kunden (nachfolgend Kunden/ Auftraggeber genannt),zu tun haben.

3. Einkaufsbedingungen von Auftraggebern oder etwaig entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Formulierungen in AGB’s von Auftraggebern verpflichten die Firma nicht, auch wenn die Firma nicht ausdrücklich widerspricht. Bei Annahme der Lieferung (Auftraggeber) gelten diese AGB für das jeweilige Geschäft als individuell vereinbart. Ein etwaiger Widerspruch gegenüber den AGB’s der Firma sind ihr unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Diesen AGB entgegenstehende AGB’s haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Firma schriftlich anerkannt werden, Abweichungen von einzelnen Bedingungen bedürfen ebenfalls zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) durch die Firma.

II. Verkaufsbedingungen

1. Vertragsabschluß.
1.1 Die Angebote der Firma sind freibleibend, gleich in welcher Form sie von Mitarbeitern der Firma abgegeben werden (schriftliche Angebote/ Telefonauskunft/ Produkt- und Preisunterlagen). Bestellungen von Kunden (für die Firma Aufträge) bedürfen, gleich auf welchem Wege sie der Firma zugehen, der Annahme durch die Firma mittels Auftragsbestätigung (AB) oder Ausführung durch Lieferung. Die AB der Firma ist rechtsverbindlich, es sei denn, der Kunde widerspricht.

1.2 Abrufaufträge, Rampen- und Streckengeschäfte und sonstige kundenbezogene Vertragsabschlüsse, die die Firma in Form von Bestellungen gegenüber ihren Lieferanten verpflichten, sind grundsätzlich verbindlich abzunehmen.

1.3 Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Mustern, Druckvorlagen usw. keine Rechte Dritter verletzt werden. Von der Firma hergestellte bzw. bestellte Muster, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Anprägungen, Werkzeuge bleiben ihr Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch dritten Personen oder Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden. Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Werkzeuge, Zeichnungen, Filme, Druck- und Prägeformen sowie andere Hilfseinrichtungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers/ der Firma, auch wenn diese Gegenstände ganz oder anteilig in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber bezahlt sind. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht nicht. Eine Aufbewahrungspflicht besteht für die Firma nur für 12 Monate seit Auslieferung des letzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrages.

1.4 Etwaige Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

1.5 Bei telefonisch erteilten Aufträgen übernimmt die Firma keine Gewähr für etwaige Verständnisfehler.

1.6 Aktionsware steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit

1.7 Maße

Bei allen Wellpappverpackungen gilt, sofern nicht anders vereinbart, das Innenmaß in der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe. Bei Wellpappzuschnitten bezieht sich das erste Maß jeweils auf den Wellenlauf. Die Maße werden in Millimetern angegeben. Bei allen anderen Verpackungen gilt im Zweifelsfall immer das Innenmaß.

1.8 Für alle Angaben über Qualität, Farbe, Mengen, Maße und Gewichte gelten die handelsüblichen Toleranzen entsprechend den Geschäftsbedingungen der Papier-, Kunststoff- und Verpackungsmittelindustrie der BRD. Berechnet wird die gelieferte Menge.

1.9 Wir behalten uns ferner bei Sonderanfertigungen nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten: bis zu 1.000 Stück 25 % · bis zu 3.000 Stück 20 % · ab 3.000 Stück 15 %

1.10 Werden dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt, die die Forderungen des Auftragnehmers gefährden, oder ist der Auftraggeber mit fälligen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, so kann er die weitere Bearbeitung des Auftrages sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung abhängig machen oder eine angemessene Sicherheit verlangen.

1.11 Firmenzeichen

Wir behalten uns das Recht vor, unser Firmenzeichen, Betriebskennungen oder sonstige Kennungen und/oder Zeichen nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften auf unseren Waren anzubringen.

2. Preise

Alle Preise für Waren und Leistungen der Firma verstehen sich ab Lager in € netto, ohne Umsatzsteuer, Fracht- und Verpackungskosten. Gleiches gilt auch für den Verkaufskatalog und Aktionsangebote, jeweils für den Gültigkeitszeitraum. Mit dem Erscheinen eines neuen Katalogs oder neuen Aktionsangebots werden die vordem gültigen Preise ungültig. Für irrtümlich gemachte Preis- und Mengenangaben, sowie Beschreibungen siehe II 1.1. Grundsätzlich gelten die am Tag der Auslieferung gültigen Lieferpreise, insbesondere dann, wenn der Kunde schuldhaft Abnahmefristen überschreitet. Falls bis zum Liefertag wesentliche Änderungen der Preisgrundlagen eintreten sollten (wie Preiserhöhungen bei Grundstoffen), behält sich die Firma eine angemessene Anpassung der Verkaufspreise vor. Preisänderungen während der Kataloglaufzeit sind zulässig. Die Kunden werden mit geeigneten Maßnahmen entsprechend informiert.

3. Lieferung und Verzug

Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, es sei denn, sie sind von der Firma verbindlich bestätigt. Ereignisse höherer Gewalt, Verzug des Lieferanten, Bonitätsprüfungen des Kunden, Rohstoffengpässe bei den Herstellern oder sonstige, nicht von der Firma zu vertretende Lieferstörungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, Abschlagszahlungen kann die Firma in angemessenen Umfang in Rechnung stellen. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Obliegenheiten (z.B. Beibringung von Druckunterlagen, Freigabe von Mustern etc.) termingerecht erfüllt. Die Lieferung erfolgt von Seiten der Firma aus gesehen termingerecht, sobald die Ware vor Ablauf der Frist das Lager der Firma oder das des Vorlieferanten (Streckengeschäft) verlassen hat. Kommt die Firma in Lieferverzug, kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist (wenigstens 2 Wochen) vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten. Bereits ausgeführte Teillieferungen sind vom Rücktritt ausgeschlossen, es sei denn, diese Teillieferung ist für seine Zwecke nicht verwendbar. Die Firma behält sich im Übrigen ebenfalls das Recht vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar wird. In beiden Fällen sind weitergehende Rechtsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen, mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Auf jeden Fall bleibt der Schadensersatzanspruch auf den Wert der Gesamtlieferung beschränkt. Verlangt der Auftraggeber nach Zugang der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit mit Bestätigung der Änderung durch die Firma. Bei den Geschäftsarten nach II 1.2 ist die Abnahme durch den Kunden Hauptleistungspflicht. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist bei solchen Geschäften die Firma berechtigt mit einer angezeigten Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder auf Nacherfüllung zu bestehen und den Verzugsschaden geltend zu machen. Die Firma ist in diesen Fällen ebenfalls berechtigt nach Überschreiten der Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen.
Erfolgen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten keine Abrufe (soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde) ist die Firma berechtigt, Teilmengen in vierwöchigen Abständen so zu liefern und zu berechnen, dass die letzte Teilrechnung am Ende des maximalen Einlagerungszeitpunkts erfolgt. Jede Teillieferung/ Teilrechnung ist von der Firma vierzehn Tage vorher durch Setzen einer vierzehntägigen Abnahmefrist anzukündigen. Nimmt der Käufer die Ware auch nach Setzung einer Nachfrist nicht an, kann die Firma wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Sollten Abnahmestörungen eintreten, die der Kunde zu vertreten hat, behält sich die Firma vor, Kosten zu berechnen (Zinsen und Lagergeld). Eine Stornierung eines Auftrags ist nicht möglich, insoweit die Firma bereits gegenüber dem Lieferanten durch Vertrag (Bestellung) gebunden ist. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Gefahr und Rechnung des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder die Firma die Beförderung übernimmt, trägt der Kunde die Gefahr. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe der Lieferung durch die Firma an Frachtführer/ Paketdienste oder bei Beladung. Eine Transportversicherung schließt die Firma nur nach schriftlichem Verlangen des Kunden und auf seine Kosten ab. Wird der Versand ohne zutun der Firma verzögert, steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

3.1 Versandkosten

Bei einem Nettoauftragswert unter 150,— € beträgt der Mindermengen/Frachtkostenanteil 25.— €. Ab einem Nettowarenwert von 150,— € liefern wir Frachtkostenfrei innerhalb Deutschlands (ausgenommen Inseln). Dies gilt bei unseren Lagerartikeln, Frachtkosten bei Sonderanfertigungen müssen separat angefragt werden. Bei Auslieferung gibt die Firma oder der Lieferant (Streckengeschäfte) die Ausführung vor. Gibt der Kunde eine andere Versandart vor, so gehen zusätzliche Kosten zu seinen Lasten. Ist mit dem Auftraggeber die Abholung der Ware durch ihn zu einem bestimmten Termin vereinbart, so wird die Ware für den Fall, dass die Abholung nicht termingerecht erfolgt, von der Firma weitere 5 Arbeitstage auf Lager gehalten. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Zufuhr an den Auftraggeber unfrei. Mehrzweck-Gebinde ( z.B. Paletten, Container, Gitterboxen ) werden dem Auftraggeber nur leihweise überlassen. Sie bleiben Eigentum der Firma und sind spätestens 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Lieferung an, fracht- und spesenfrei an die Firma zurückzusenden. Bei Überschreitung dieser Frist wird diese Leihverpackung berechnet ( z.B. bei Europaletten EUR 10,— ). Nach Zahlung des vollen Betrages geht das Eigentum auf den Auftraggeber über.

4. Gewährleistung

Die Firma übernimmt keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer vorgesehenen Zwecke geeignet ist, es sei denn, es wurden Eigenschaften schriftlich zugesichert. Auf Warenmuster lassen sich keine zugesicherten Eigenschaften begründen.Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel oder Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde sie zu verantworten hat (u. a. Nichtbeachtung von Bedienungsanleitungen, unsachgemäßer Gebrauch oder Umgang, Verschleiß, höhere Gewalt). Die angelieferte Ware ist unverzüglich zu überprüfen. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns angezeigt wird. Versteckte Mängel, die bei der Übernahme der Ware nicht sofort festzustellen sind, können nur anerkannt werden, wenn die Mängelrüge innerhalb 3 Monaten nach Eintreffen der Ware erstattet wird. Für mangelhafte Ware kann der Auftraggeber unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur Minderung des Kaufpreises oder Lieferung einer mangelfreien Ware, unter Rückgabe der gelieferten verlangen.

Etwaige Annahmevermerke des Kunden („unter Vorbehalt“) auf den Warenbegleitpapieren erkennt die Firma nicht an. Wurde die Ware bereits ganz oder teilweise weiter verarbeitet, so liegt dies im Gefahrenbereich des Kunden. Er hat sich vor Aufnahme der Weiterverarbeitung hinsichtlich der Warenkonformität zu vergewissern. Alle weitergehenden oder sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht etwas anderes schriftlich zugesichert wurde. Mit der schriftlichen Anzeige hat der Kunde die Ware zu separieren, als gesperrt zu kennzeichnen und so zu lagern, dass keine Schäden auftreten. Der Kunde hat den Zugang zur Besichtigung der gesperrten Ware durch Beauftragte der Firma zuzulassen. Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Gefahrensicherung nicht nach oder sind Zweifel vorhanden, dass etwaige Mängel vom Kunden zu verantworten sind, entfallen Gewährleistungsansprüche. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge behebt die Firma den Mangel nach ihrer Wahl und angemessener Frist entweder durch Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Kaufpreisminderung. Kommt die Firma in Lieferungs- oder Leistungsverzug (angemessene Nachfrist) kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatz, sind, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. In jedem Fall bleiben etwaige Ansprüche auf den Wert der Warenlieferung beschränkt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer, nicht vertragskonformer Ware (Falschlieferungen). Eine Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, den Kaufpreis innerhalb der Zahlungsfristen zu entrichten. Er kann in diesem Fall auch nicht die gesamte Lieferung zurückweisen oder den Kaufpreis teilweise oder ganz einbehalten. Allgemein sind Rechte des Kunden gegenüber der Firma, wie etwaige Gewähr leistungsansprüche, nicht übertragbar. Im Garantie- bzw. Reparaturfall hat die Zusendung von Geräten an die Firma oder der Servicestelle des Herstellers auf Gefahr des Kunden fracht- und spesenfrei zu erfolgen. Etwaig an die Firma berechnete Kosten hat der Kunde zu tragen. Die Ware muss ordnungsgemäß verpackt werden.

5. Rücknahme von Ware

Zur geordneten Abwicklung von Warenrücksendungen hat sich der Kunde mit der Firma ins Einvernehmen zu setzen. Rücksendungen ohne vorhergehende Rücksprache werden von der Firma nicht angenommen. Im Normalfall besteht ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen. Im Fall einer Warenrücknahme, die der Kunde zu vertreten hat, wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 10 % des Nettoauftragswerts berechnet. Wird die Ware über 3 Monate nach Auslieferung zurückgenommen, werden 50 % des Nettoauftragswerts in Rechnung gestellt. Es werden nur unbeschädigte, einwandfreie, funktionsfähige Produkte in ihrer Originalverpackung zurückgenommen. Die Rücksendung geht zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht für „personalisierte“ Produkte und Sonderanfertigungen sowie für Ware, die die Firma nicht in ihrem Katalog bzw. sonstigen standardmäßigen Warenofferten (über Aktionsfaxe/ im Internetshop, etc.) anbietet. Das Standard-Lieferprogramm ist dem Kunden über den Katalog und den sonstigen Offerten bekannt.

6. Haftung

Für eine von der Firma zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Firma (bzw. ihren Erfüllungsgehilfen) weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet sie allerdings nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haftet die Firma nur, wenn ein Schaden durch einen der gesetzlichen Vertreter der Firma oder durch einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die die Firma nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen die Firma ausgeschlossen.

7. Kauf auf Probe

Ein Kauf auf Probe von Maschinen, Geräten und Vorrichtungen gilt nur für eine Zeit von 10 Tagen. Sollte innerhalb dieser Zeit die zur Verfügung gestellte Sache nicht an die Firma zurückgeschickt werden, führt der Kauf auf Probe zum Abschluss eines Kaufvertrags. Die Pro-Forma-Rechnung wird damit zur Festrechnung.

8. Zahlungsbedingungen

Die Rechnung wird von der Firma erstellt, sobald die Ware zum Versand bereitgestellt ist – gleiches gilt für Teillieferungen. Ohne besondere Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag sofort fällig. Die Firma gewährt 2 % Skonto bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen, das Zahlungsziel beträgt längstens 30 Tage. Die Skontozusage hat nur dann Gültigkeit, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Rechnungen nicht im Rückstand befindet. Rechnungen für Dienstleistungen der Firma sind sofort fällig und zu bezahlen. Skonto und Zahlungsziel sind in diesem Fall ausgeschlossen. Die Zahlung hat an die auf der Rechnung der Firma angegebenen Kontoverbindungen zu erfolgen. Der Kunde gerät mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf. Im Fall des Zahlungsverzugs werden vom Folgetag an Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB fällig, unbeschadet weitergehender Ansprüche. Die Firma berechnet pauschale Mahnkosten von 5.— € je Mahnung. Schecks werden vorbehaltlich der Einlösung durch den Kunden angenommen, Zahlungen mit Wechseln sind ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, außer bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Alle Forderungen der Firma werden unabhängig etwaiger Zahlungsfristen sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten werden oder der Firma sonstige Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Die Firma kann in diesen Fällen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für anstehende Lieferungen/ Leistungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Desgleichen kann die Firma die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung gelieferter Ware untersagen und eine Rückgabe zu Lasten des Kunden verlangen. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, wird gegen ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder strebt er einen außergerichtlichen Vergleich an, so gelten alle eingeräumten Preisnachlässe und sonstige Vergünstigungen als nicht gewährt, insoweit noch Pflichten aus Verträgen offen sind.

9. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller Forderungen (einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, Einlösungen von Schecks) Eigentum der Firma. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Firma, ohne dass diese daraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der Firma. Bei einer Verarbeitung mit Fremdware, erwirbt die Firma ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Wertanteile (Vorbehaltsware/ Gesamtware). Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder zum Einbringen von Vorbehaltsware in ein neues Produkt oder Leistung nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen gemäß Ziffer 9.6 auf die Firma auch tatsächlich übergehen. Die Befugnisse des Kunden über Vorbehaltsware zu verfügen enden mit dem Widerruf durch die Firma. Dies trifft insbesondere zu, wenn Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen, bei Zahlungseinstellung, im Insolvenzfall/ Vergleichsfall. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Firma ab. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet oder eingebracht, und hat die Firma Miteigentum erlangt, so steht ihr die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu. Hat der Kunde seine Forderung im Rahmen des echten Factorings an einen Factor verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an die Firma ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt mit Widerruf durch die Firma (Zweifel an der Kreditwürdigkeit – siehe oben). In diesem Fall ist die Firma durch den Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzutreiben. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen auszuhändigen und der Firma alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der Auskünfte zu gestatten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von etwaigen Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Nimmt die Firma aufgrund des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Firma dies ausdrücklich erklärt. Die Firma kann über die zurückgenommene Ware frei verfügen. Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware unentgeltlich und sorgfältig aufzubewahren und sie gegen Untergang oder Schäden zu versichern. Der Kunde tritt etwaige Entschädigungsansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete in Höhe des Rechnungswertes der Ware an die Firma ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. Sämtliche Forderungen, sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die die Firma im Interesse des Kunden eingegangen ist, bestehen. Für den Fall eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens verzichtet der Auftraggeber auf die Rechte gem. § 50 der Vergleichsordnung. Der Auftragnehmer nimmt diesen Verzicht an.

III. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber/ Kunden und der Firma unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Etwaige andere internationale Bestimmungen zum Vertragsrecht sind ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle sich aus Lieferverträgen mit der Firma ergebenden Verpflichtungen ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München. Die Firma ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Die Firma ist berechtigt, geschäftsübliche Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mittels EDV zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln (Hinweis im Sinne des BDSchG). Sämtliche Änderungen, Abweichungen, Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

München, den 01.12.2010